WILDEREI

Im Gesetz heißt es unter § 292 StGB: "Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts


1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".


Darüber hinaus sieht das Gesetz unter § 292 II StGB auch schwerere Bestrafungen vor. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. van Lengerich vertritt Ihre Interessen bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Wilderei. Selbst Jäger kann der Vorwurf der Wilderei treffen. Dies etwa dann, wenn Jäger ihre Befugnisse als Jagdpächter überschreiten. Dies gebietet wegen der Gefahr des Verlustes des Jagsscheins besondere Vorsicht in Strafverfahren mit dem Vorwurf Wilderei.

Nehmen Sie zur Beratung gerne Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich auf.