UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT / "FAHRERFLUCHT"

Das umgangssprachlich als Fahrerflucht bezeichnete Verkehrsdelikt unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist in § 142 StGB gesetzlich geregelt. Wer als Unfallbeteiligter nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen oder eine angemessene Zeit zu warten kann bestraft werden. Ebenfalls kann derjenige bestraft werden, der sich in erlaubterweise vom Unfallort entfernt, jedoch die erforderlichen Feststellungen nicht unverzüglich nachholt.

Es ist darauf zu achten, dass aus rechtlicher Sicht ein Unfall bereits bei kleineren Sachschäden vorliegen kann. Insoweit ist nach der Rechtsprechung ein Unfall lediglich dann nicht gegeben, wenn etwa Sachschaden lediglich unter 25,00 € eingetreten ist. Sollte ihnen der Vorwurf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemacht werden, oder sind Sie nicht sicher, ob dieser Tatbestand bereits durch ihr Handeln gegeben ist, nehmen Sie Kontakt auf.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie insoweit gerne.