SEXUALSTRAFRECHT

Die Vorschriften des Sexualstrafrechts wurden in der letzten Zeit erheblich verschärft. Dies gilt sowohl für die möglichen Strafen wie auch für die Verjährungsregelungen.

Rechtsanwalt Dr. Jan van Lengerich vertritt Sie unbefangen und kompetent gegenüber allen Staatsanwaltschaften und Gerichten gegen Vorwürfe mit Bezug zum Sexualstrafrecht. Vorwürfe können hier etwa sexuelle Nötigung, sexueller Mißbrauch, Vergewaltigung, Verbreitung, Erwerb, Besitz von kinderpornographischen Schriften sein.

Wie in der gesamten Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich wird ihr Anliegen selbstverständlich mit Diskretion behandelt. Allein der Vorwurf einer Sexualstraftat lässt leider oft - selbst bei Unschuldigen - im Umfeld ein schlechtes Bild entstehen. Sie können jedoch versichert sein, dass wir Ihnen auch bei der rechtlichen Durchsetzung von Ansprüchen wegen zu Unrecht erhobener Vorwürfe zur Seite stehen werden.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

Nach § 184 b Absatz 1 StGB wird bestraft, wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Daneben gibt es schwere Fälle des Tatbestandes in Absatz 3 und 4 des § 184b StGB. Bei diesem Vorwurf kann es schnell zu erheblichen Strafen kommen, da etwa jedes auf dem Computer gespeicherte Bild als eine Tat gilt. Dies wird bei der Strafzumessung berücksichtigt. Nehmen Sie bei diesem Vorwurf unverzüglich Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht auf, um Ihre Verteidigung vorbereiten zu lassen.

Die Kanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie insoweit kompetent.