UNTERSCHLAGUNG

"Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist". So lautet der Gesetzestext des § 246 StGB.

Wenn Ihnen der Vorwurf der Unterschlagung gemacht wird, sollten Sie zunächst anwaltlichen rat einholen. Sodann lässt sich nach Akteneinsicht beurteilen, inwieweit eine Einlassung zur Akte erfolgen sollte.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich berät Sie unbefangen und steht Ihnen bei der Verteidigung gegen die Vorwürfe zur Seite.