TRUNKENHEITSFAHRT


Sollte Ihnen der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt gemacht werden, sollten Sie nicht zögern Kontakt zu Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich aufzunehmen.

Nach dem Gesetz wird nach § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Zu einer Bestrafung kann hier neben dem Konsum von Alkohol auch der Konsum von Betäubungsmitteln führen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass die Fahrerlaubnisbehörde, sobald diese Kenntnis von einem Strafverfahren erhält, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überprüft.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich vertritt sie bei dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.