URKUNDENFÄLSCHUNG

Der Straftatbestand der Urkundenfälschung ist in § 267 StGB geregelt. Wer eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder solche Urkunden mit Täuschungsabsicht gebraucht, kann bestraft werden.

Lassen Sie sich bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung von uns beraten. Es ist zunächst dringend dazu zu raten, ohne anwaltlichen Beistand keine Angaben gegenüber Ermittlern der Behörden zu machen und ohne Anwalt nicht zu Vorladungen zu erscheinen. Nehmen Sie Kontakt zur Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich auf. Wir bieten Ihnen optimalen Beistand und Verteidigung gegen den Vorwurf der Urkundenfälschung.