JUGENDSTRAFRECHT

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke und nicht die Bestrafung im Vordergrund. Die Vorschriften des Jugendstrafrechts finden bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren immer Anwendung. Zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr kann das Jugendstrafrecht von den Gerichten angewendet werden, wenn etwa ein jugendtypisches Delikt vorliegt oder eine gewisse Reifeverzögerung bei dem Beschuldigten vorliegt. Sollte Ihnen als Eltern bekannt werden, dass gegen Ihren Sohn oder Ihre Tochter ein Strafverfahren läuft, sollten Sie schnell anwaltlichen Rat einholen.

Auch im Jugendstrafverfahren ist es wichtig, keine Angaben ohne einen Anwalt zu machen. Im Rahmen von polizeilichen Vernehmungen sollten Eltern Wert darauf legen, zuerst mit dem Anwalt zu sprechen. Insbesondere für die berufliche Zukunft der jugendlichen Beschuldigten kann eine spätere Verurteilung nachteilige Folgen haben. Im Jugendstrafrecht besteht -insbesondere bei drohender Jugensstrafe- die Möglichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Hierzu wird die Rechtsanwaltskanzlei Dr. van Lengerich Sie gerne beraten.


Rechtsanwalt Dr. Jan van Lengerich ist als Strafverteidiger sehr häufig in Jugendstrafverfahren tätig. Dies gilt sowohl für jugendtypische Verfehlungen wie etwa Sachbeschädigung (durch Graffiti), Beleidigung (etwa im Internet), Ladendiebstahl, Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) als auch für schwere Verbrechen wie etwa Raub oder räuberische Erpressung. Mit seiner Erfahrung steht Rechtsanwalt Dr. Jan van Lengerich ihnen gerne zur Seite.