STRAFBEFEHL

Ein Strafbefehl entspricht einer Verurteilung ohne Hauptverhandlung. Möglicherweise ergeht diese Entscheidung, ohne dass Sie selbst sich Kenntnis von dem Inhalt der Strafakte gegen Sie verschaffen konnten. 

Das statthafte Rechtsmittel gegen einen durch das Amtsgericht erlassenen Strafbefehl ist der Einspruch. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegen. Unter engen Voraussetzungen ist bei unverschuldetem Verstreichenlassen der Einspruchsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.

Hierzu können Sie bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich gerne unverbindliche Beratung einholen. Auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl folgt eine mündliche Hauptverhandlung. Im Rahmen dieser Hauptverhandlung steht der Antrag auf Erlass des Strafbefehls der Anklageschrift gleich. In den meisten Fällen ist zu einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu raten. Die von der Staatsanwaltschaft beantragten Rechtsfolgen, etwa Geldstrafen, sind regelmäßig zu hoch bemessen. In diesem Fall lohnt sich eine Verteidigung jedenfalls im Hinblick auf das Strafmaß. Die genauen Erfolgsaussichten lassen sich jedoch erst nach erfolgter Akteneinsicht beurteilen.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jan van Lengerich an den Standorten Osnabrück und Bremen prüft für sie die Erfolgsaussichten im Hinblick auf einen Einspruch gegen einen Strafbefehl.